Die steuerliche Anerkennung von Rechnungen ist gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) an genaue Bedingungen geknüpft. Durch das zweite Bürokratieentlastungsgesetz ergeben sich nun rückwirkend zum 1. Januar 2017 folgende Werte: Sachverhalt Rechnungsbetrag bis 250,00 EUR brutto *) Rechnungsbetrag ab 250,01 EUR brutto *) Rechnungsaussteller: § 14 Absatz 4 Nr. 1 UStG: Vollständiger Name und vollständige Anschrift […]
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